erleichterte Einbürgerung

Die erleichterte Einbürgerung steht unter bestimmten Voraussetzungen Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Schweizerinnen und Schweizern sowie Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation offen.

Als Ehepartnerin oder Ehepartner einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers können Sie sich erleichtert einbürgern, wenn Sie insbesondere

  • seit insgesamt 5 Jahren in der Schweiz und
  • seit 1 Jahr vor Gesuchseinreichung in der Schweiz leben,
  • seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben
  • und in der Schweiz integriert sind

Auch als Person der dritten Ausländergeneration können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert einbürgern lassen.

Falls Sie diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie beim Staatssekretariat für Migration SEM das Gesuchsformular für die erleichterte Einbürgerung.
Dieses Amt ist für die gesamte Durchführung des Verfahrens sowie für den Entscheid zuständig.

Bitten wenden Sie sich bei Fragen zur erleichterten Einbürgerung direkt an das Staatssekretariat für Migration SEM.

Kontakt Staatssekretariat für Migration SEM

Gemeindeschreiberei, Einwohner- und Fremdenkontrolle
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