Anlagen, Bauten und Vorkehrungen (Bauvorhaben) benötigen nach Art. 1a BauG (Baugesetz) insbesondere in folgenden Fällen eine Baubewilligung:
- Bauten erstellen (Neubau) und ändern (Um- und Ausbau), teilweise oder ganz abbrechen oder umnutzen.
- Lager- und Abstellplätze errichten.
- das Terrain wesentlich verändern.
Baubewilligungsfreie Bauvorhaben
Detaillierte Angaben über die baubewilligungsfreien Bauten können Art. 5, 6 und 6a des Baubewilligungsdekrets (BewD) entnommen werden. Einschränkungen der Baubewilligungsfreiheit sind in Art. 7 BewD geregelt.