Baubewilligungspflicht

Anlagen, Bauten und Vorkehrungen (Bauvorhaben) benötigen nach Art. 1a BauG (Baugesetz) insbesondere in folgenden Fällen eine Baubewilligung:

  • Bauten erstellen (Neubau) und ändern (Um- und Ausbau), teilweise oder ganz abbrechen oder umnutzen.
  • Lager- und Abstellplätze errichten.
  • das Terrain wesentlich verändern.


Baubewilligungsfreie Bauvorhaben
Detaillierte Angaben über die baubewilligungsfreien Bauten können Art. 5, 6 und 6a des Baubewilligungsdekrets (BewD) entnommen werden. Einschränkungen der Baubewilligungsfreiheit sind in Art. 7 BewD geregelt.

Falls Sie unsicher sind, dürfen Sie sich gerne melden:

Kommunal Partner AG
Position: Bauverwaltungsaufgaben im Mandat
Lindachstrasse 15, 3038 Kirchlindach
Telefon: 031 544 76 80

Bau und Werke, KommunalPartner
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